7. SenatNV

BFH, Urteil vom 20.02.2018 – VII R 22/17

Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Transportvorschriften
ECLI: DE:BFH:2018:U.200218.VIIR22.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Ein Straßentransport lebender Rinder, der mit nur einem LKW-Fahrer durchgeführt wird und wegen dessen verkehrsrechtlich einzuhaltender Ruhezeiten von Anfang an auf eine Gesamttransportzeit von mehr als 29 Stunden angelegt ist, verstößt gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport, weshalb die Voraussetzungen…

Leitsatz

NV: Ein Straßentransport lebender Rinder, der mit nur einem LKW-Fahrer durchgeführt wird und wegen dessen verkehrsrechtlich einzuhaltender Ruhezeiten von Anfang an auf eine Gesamttransportzeit von mehr als 29 Stunden angelegt ist, verstößt gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattung für diese Ausfuhrsendung nicht erfüllt sind .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 21. April 2017 4 K 186/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 21. April 2017, Az: 4 K 186/16, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 32 Abs. 1 EGV 612/2009
  • Art. 1 EUV 817/2010
  • Art. 3 Buchst. a EGV 1/2005
  • Art. 3 Buchst. f EGV 1/2005

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