BFH, Urteil vom 26.10.2011 – VII R 22/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Bei der Ausübung seiner Schätzungsbefugnis hat das FG die Verletzung der dem Haftungsschuldner obliegenden Pflicht zur Mitwirkung an der Sachaufklärung zu berücksichtigen.
Leitsatz
- NV: Bei der Ausübung seiner Schätzungsbefugnis hat das FG die Verletzung der dem Haftungsschuldner obliegenden Pflicht zur Mitwirkung an der Sachaufklärung zu berücksichtigen.
- NV: Hat das FA vom Haftungsschuldner keinerlei Angaben über Zahlungen, Verbindlichkeiten und Forderungen der GmbH erhalten, so kann sich die Auswirkung dieser Pflichtverletzung nicht in der Befugnis des FA zur Schätzung der Haftungssumme erschöpfen. Bei der Verwerfung des Schätzungsergebnisses des FA und der Ausübung der eigenen Schätzungsbefugnis durch das FG darf die Pflichtverletzung des Haftungsschuldners nicht gänzlich außer Betracht bleiben.
- NV: Zwar ist die Schätzung als Tatsachenwürdigung grundsätzlich dem FG vorbehalten; sie muss aber nachvollziehbar sein. Zur Rechtfertigung einer vom FG selbst ermittelten Haftungsquote bedarf es eines eindeutigen Zahlenmaterials als Berechnungsgrundlage.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 17. Juni 2009, Az: 11 K 3017/05, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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