BFH, Urteil vom 24.04.2018 – VII R 21/17
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die kleinste rechtliche Einheit i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG wird durch die rechtliche Selbständigkeit eines Unternehmens maßgeblich gekennzeichnet. Auf Eigeninitiative oder Unternehmerrisiko kommt es bei der Einstufung als Unternehmen i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG nicht an .
Leitsatz
- NV: Die kleinste rechtliche Einheit i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG wird durch die rechtliche Selbständigkeit eines Unternehmens maßgeblich gekennzeichnet. Auf Eigeninitiative oder Unternehmerrisiko kommt es bei der Einstufung als Unternehmen i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG nicht an .
- NV: Bei der Entnahme von Strom handelt es sich um einen Realakt, der mit dem Verbrauch zeitlich zusammenfällt .
- NV: Eine Stromentnahme durch die Tochtergesellschaft kann der Muttergesellschaft nicht zugerechnet werden. Dies gilt auch bei einer Organschaft .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2017 4 K 1995/16 VSt wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 3. Mai 2017, Az: 4 K 1995/16 VSt, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 2 Nr. 4 StromStG
- § 3 StromStG
- § 9b Abs. 1 StromStG
- § 9b Abs. 3 StromStG
- § 17b Abs. 4 StromStV
- § 7 Abs. 3 Nr. 1 ProdGewStatG
- § 2 Nr. 3 StromStG
- § 2 Nr. 2a StromStG
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