7. SenatNV

BFH, Urteil vom 24.04.2018 – VII R 21/17

Stromentnahme durch eine Tochtergesellschaft kann der Muttergesellschaft nicht zugerechnet werden
ECLI: DE:BFH:2018:U.240418.VIIR21.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die kleinste rechtliche Einheit i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG wird durch die rechtliche Selbständigkeit eines Unternehmens maßgeblich gekennzeichnet. Auf Eigeninitiative oder Unternehmerrisiko kommt es bei der Einstufung als Unternehmen i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG nicht an .

Leitsatz

  1. NV: Die kleinste rechtliche Einheit i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG wird durch die rechtliche Selbständigkeit eines Unternehmens maßgeblich gekennzeichnet. Auf Eigeninitiative oder Unternehmerrisiko kommt es bei der Einstufung als Unternehmen i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG nicht an .
  2. NV: Bei der Entnahme von Strom handelt es sich um einen Realakt, der mit dem Verbrauch zeitlich zusammenfällt .
  3. NV: Eine Stromentnahme durch die Tochtergesellschaft kann der Muttergesellschaft nicht zugerechnet werden. Dies gilt auch bei einer Organschaft .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2017 4 K 1995/16 VSt wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 3. Mai 2017, Az: 4 K 1995/16 VSt, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 2 Nr. 4 StromStG
  • § 3 StromStG
  • § 9b Abs. 1 StromStG
  • § 9b Abs. 3 StromStG
  • § 17b Abs. 4 StromStV
  • § 7 Abs. 3 Nr. 1 ProdGewStatG
  • § 2 Nr. 3 StromStG
  • § 2 Nr. 2a StromStG

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