BFH, Urteil vom 14.11.2012 – VII R 21/11
Aus dem Leitsatz
NV: Werden von Mitgliedern des zivilen Gefolges der NATO-Hauptquartiere abgabenbegünstigt bezogene Waren ohne Genehmigung der zuständigen Zollstelle an Nichtberechtigte veräußert, werden sie der Truppenzollgutverwendung mit der Folge entzogen, dass eine Abgabenschuld entsteht, wie sie bei der Einfuhr der Waren entstünde. Dies gilt auch bei Veräußerung der…
Leitsatz
NV: Werden von Mitgliedern des zivilen Gefolges der NATO-Hauptquartiere abgabenbegünstigt bezogene Waren ohne Genehmigung der zuständigen Zollstelle an Nichtberechtigte veräußert, werden sie der Truppenzollgutverwendung mit der Folge entzogen, dass eine Abgabenschuld entsteht, wie sie bei der Einfuhr der Waren entstünde. Dies gilt auch bei Veräußerung der Waren an einen im Ausland ansässigen Erwerber .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 16. März 2011, Az: 2 K 1070/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 1 Abs. 1 TrZG
- § 3 Abs. 1 TrZG
- § 4 Abs. 1 TrZG
- § 4 Abs. 2 TrZG
- Art. 4 NATOProtG
- Art. 1 NATOPersRÜbk
- Art. 2 NATOPersRÜbk
- Art. 11 Abs. 5 NATOTrStat
- Art. 11 Abs. 6 NATOTrStat
- Art. 11 Abs. 8 Buchst. b NATOTrStat
- Art. 65 Abs. 3 NATOTrStatZAbk
- Art. 66 Abs. 1 NATOTrStatZAbk
- Art. 66 Abs. 4 NATOTrStatZAbk
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche