7. SenatNV

BFH, Urteil vom 14.11.2012 – VII R 21/11

Veräußerung von in die Truppenzollgutverwendung übergeführter Waren an Nichtberechtigte

Aus dem Leitsatz

NV: Werden von Mitgliedern des zivilen Gefolges der NATO-Hauptquartiere abgabenbegünstigt bezogene Waren ohne Genehmigung der zuständigen Zollstelle an Nichtberechtigte veräußert, werden sie der Truppenzollgutverwendung mit der Folge entzogen, dass eine Abgabenschuld entsteht, wie sie bei der Einfuhr der Waren entstünde. Dies gilt auch bei Veräußerung der…

Leitsatz

NV: Werden von Mitgliedern des zivilen Gefolges der NATO-Hauptquartiere abgabenbegünstigt bezogene Waren ohne Genehmigung der zuständigen Zollstelle an Nichtberechtigte veräußert, werden sie der Truppenzollgutverwendung mit der Folge entzogen, dass eine Abgabenschuld entsteht, wie sie bei der Einfuhr der Waren entstünde. Dies gilt auch bei Veräußerung der Waren an einen im Ausland ansässigen Erwerber .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 16. März 2011, Az: 2 K 1070/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 1 Abs. 1 TrZG
  • § 3 Abs. 1 TrZG
  • § 4 Abs. 1 TrZG
  • § 4 Abs. 2 TrZG
  • Art. 4 NATOProtG
  • Art. 1 NATOPersRÜbk
  • Art. 2 NATOPersRÜbk
  • Art. 11 Abs. 5 NATOTrStat
  • Art. 11 Abs. 6 NATOTrStat
  • Art. 11 Abs. 8 Buchst. b NATOTrStat
  • Art. 65 Abs. 3 NATOTrStatZAbk
  • Art. 66 Abs. 1 NATOTrStatZAbk
  • Art. 66 Abs. 4 NATOTrStatZAbk

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