7. SenatNV
BFH, Urteil vom 17.07.2012 – VII R 21/09
Keine Steuerbefreiung für Flüge im Werkverkehr
Aus dem Leitsatz
1. NV: Setzt ein Unternehmen ein angemietetes Flugzeug für Flüge des Vorstands zu Tochtergesellschaften, Kunden oder Geschäftspartnern ein, steht ihm für diese Werkflüge kein Anspruch auf Entlastung der dabei verbrauchten Luftfahrtbetriebsstoffe von der Mineralöl- bzw. Energiesteuer zu.
Leitsatz
- NV: Setzt ein Unternehmen ein angemietetes Flugzeug für Flüge des Vorstands zu Tochtergesellschaften, Kunden oder Geschäftspartnern ein, steht ihm für diese Werkflüge kein Anspruch auf Entlastung der dabei verbrauchten Luftfahrtbetriebsstoffe von der Mineralöl- bzw. Energiesteuer zu.
- NV: Die in Art. 14 Abs. 1 Buchst b Richtlinie 2003/96/EG normierte Steuerbefreiung steht nur Luftfahrtunternehmen oder Unternehmen zu, die Luftfahrt-Dienstleistungen erbringen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 13. Mai 2009, Az: 4 K 4390/08 VM,VE, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG
- § 50 Abs. 1 MinöStV
- § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG
- § 60 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStV
- § 60 Abs. 4 Nr. 2 EnergieStV
- Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EGRL 96/2003
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