7. SenatNV

BFH, Urteil vom 18.04.2023 – VII R 20/20

Prüfungsmaßstab für die objektive Gläubigerbenachteiligung bei einer Grundstücksübertragung
ECLI: DE:BFH:2023:U.180423.VIIR20.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die Frage, ob ein übertragenes Grundstück wertausschöpfend belastet war und damit keine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 1 des Anfechtungsgesetzes vorliegt, ist nicht unter Zugrundelegung des Verkehrswerts, sondern unter Zugrundelegung des voraussichtlichen Zwangsversteigerungserlöses für das Grundstück zu beantworten.

Leitsatz

NV: Die Frage, ob ein übertragenes Grundstück wertausschöpfend belastet war und damit keine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 1 des Anfechtungsgesetzes vorliegt, ist nicht unter Zugrundelegung des Verkehrswerts, sondern unter Zugrundelegung des voraussichtlichen Zwangsversteigerungserlöses für das Grundstück zu beantworten.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 03.07.2019 - 5 K 1042/17 aufgehoben. Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 3. Juli 2019, Az: 5 K 1042/17, Urteil; nachgehend Sächsisches Finanzgericht, 26. März 2026, Az: 5 K 1042/17, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 1 AnfG
  • § 4 Abs. 1 AnfG
  • § 3 Abs. 1 AnfG
  • § 11 Abs. 1 S. 2 AnfG
  • § 191 AOHaftungsbescheide, Duldungsbescheide
  • § 195 Abs. 1 S. 2 BBauG

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    • Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 191 Abs. 1 AO); Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid grundsätzlich vier Jahre (§ 191 Abs. 3 AO); Vorrang der Vollstreckung beim Steuerschuldner (§ 219 AO), außer bei Steuerabzugsbeträgen.
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