BFH, Urteil vom 20.02.2024 – VII R 2/23 (VII R 15/16), VII R 2/23, VII R 15/16
Aus dem Leitsatz
1. NV: Soweit die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (VO 1472/2006) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 (DVO 1294/2009) durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) für ungültig erklärt wurden, weil die Kommission der Europäischen Union (EU) nicht über die Anträge einzelner ausführender Hersteller auf Marktwirtschafts- und individuelle…
Leitsatz
- NV: Soweit die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (VO 1472/2006) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 (DVO 1294/2009) durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) für ungültig erklärt wurden, weil die Kommission der Europäischen Union (EU) nicht über die Anträge einzelner ausführender Hersteller auf Marktwirtschafts- und individuelle Behandlung entschieden hatte, war die EU-Kommission berechtigt, das Antidumpingverfahren wiederaufzunehmen, die Prüfung der Anträge nachzuholen und neue Antidumpingzollverordnungen zu erlassen. Die aufgrund der VO 1472/2006 und der DVO 1294/2009 entrichteten Abgaben blieben daher gesetzlich geschuldet im Sinne von Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex.
- NV: Eine nochmalige Mitteilung des festzusetzenden Antidumpingzolls ist nach Erlass der neuen Antidumpingzollverordnungen (Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395, Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 und Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731) nicht erforderlich, weil die Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Antidumpingzolls nicht vollständig entfallen war, die EU-Kommission gemäß Art. 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Umsetzung des EuGH-Urteils verpflichtet war und die Höhe des Antidumpingzollsatzes auch nach nochmaliger Prüfung durch die EU-Kommission unverändert geblieben ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.04.2016 - 14 K 336/16 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 24. Oktober 2013, Az: 14 K 3714/12, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 4. Februar 2016, Az: C-659/13, Urteil; vorgehend FG München, 25. April 2016, Az: 14 K 336/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 236 Abs. 1 ZK
- Art. 236 Abs. 1 EWGV
- Art. 2 Abs. 7 Buchst. b EGV 384/96
- Art. 9 Abs. 5 EGV 384/96
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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