7. SenatNV

BFH, Urteil vom 20.02.2024 – VII R 2/23 (VII R 15/16), VII R 2/23, VII R 15/16

Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder aus der Volksrepublik China und aus der Sozialistischen Republik Vietnam
ECLI: DE:BFH:2024:U.200224.VIIR2.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Soweit die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (VO 1472/2006) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 (DVO 1294/2009) durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) für ungültig erklärt wurden, weil die Kommission der Europäischen Union (EU) nicht über die Anträge einzelner ausführender Hersteller auf Marktwirtschafts- und individuelle…

Leitsatz

  1. NV: Soweit die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (VO 1472/2006) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 (DVO 1294/2009) durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) für ungültig erklärt wurden, weil die Kommission der Europäischen Union (EU) nicht über die Anträge einzelner ausführender Hersteller auf Marktwirtschafts- und individuelle Behandlung entschieden hatte, war die EU-Kommission berechtigt, das Antidumpingverfahren wiederaufzunehmen, die Prüfung der Anträge nachzuholen und neue Antidumpingzollverordnungen zu erlassen. Die aufgrund der VO 1472/2006 und der DVO 1294/2009 entrichteten Abgaben blieben daher gesetzlich geschuldet im Sinne von Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex.
  2. NV: Eine nochmalige Mitteilung des festzusetzenden Antidumpingzolls ist nach Erlass der neuen Antidumpingzollverordnungen (Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395, Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 und Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731) nicht erforderlich, weil die Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Antidumpingzolls nicht vollständig entfallen war, die EU-Kommission gemäß Art. 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Umsetzung des EuGH-Urteils verpflichtet war und die Höhe des Antidumpingzollsatzes auch nach nochmaliger Prüfung durch die EU-Kommission unverändert geblieben ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.04.2016 - 14 K 336/16 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 24. Oktober 2013, Az: 14 K 3714/12, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 4. Februar 2016, Az: C-659/13, Urteil; vorgehend FG München, 25. April 2016, Az: 14 K 336/16, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 236 Abs. 1 ZK
  • Art. 236 Abs. 1 EWGV
  • Art. 2 Abs. 7 Buchst. b EGV 384/96
  • Art. 9 Abs. 5 EGV 384/96

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat