BFH, Urteil vom 17.05.2022 – VII R 2/19
Aus dem Leitsatz
1. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017 - C-529/16, EU:C:2017:984, ZfZ 2018, 68) lassen es die Art. 28 bis 31 ZK nicht zu, als Zollwert einen vereinbarten Transaktionswert zugrunde zu legen, der sich teilweise aus einem zunächst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und teilweise aus einer…
Leitsatz
- Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017 - C-529/16, EU:C:2017:984, ZfZ 2018, 68) lassen es die Art. 28 bis 31 ZK nicht zu, als Zollwert einen vereinbarten Transaktionswert zugrunde zu legen, der sich teilweise aus einem zunächst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und teilweise aus einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt, ohne dass sich sagen lässt, ob am Ende des Abrechnungszeitraums diese Berichtigung nach oben oder nach unten erfolgen wird.
- Dies gilt auch für die Wertermittlung nach der Schlussmethode gemäß Art. 31 ZK. Denn steht im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung nicht fest, ob am Ende des Abrechnungszeitraums überhaupt eine Berichtigung vorzunehmen sein wird und ob, falls dies der Fall ist, die Berichtigung nach oben oder nach unten zu erfolgen hat, dann ist ein demzufolge erst noch zu ermittelnder Warenwert im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung nicht i.S. von Art. 8 Abs. 3 des Übereinkommens zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 quantifizierbar.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 15.11.2018 - 14 K 2028/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 15. September 2016, Az: 14 K 1974/15, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 20. Dezember 2017, Az: C-529/16, Urteil; vorgehend FG München, 15. November 2018, Az: 14 K 2028/18, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 28 ZK
- Art. 28 EWGV
- Art. 29 ZK
- Art. 29 EWGV
- Art. 30 ZK
- Art. 30 EWGV
- Art. 31 ZK
- Art. 31 EWGV
- Art. 78 Abs. 1 ZK
- Art. 78 Abs. 1 EWGV
- Art. 201 ZK
- Art. 201 EWGV
- Art. 214 Abs. 1 ZK
- Art. 214 Abs. 1 EWGV
- Art. 236 Abs. 1 UAbs 1 ZK
- Art. 236 Abs. 1 UAbs 1 EWGV
- Art. 143 Abs. 1 ZKDV
- Art. 143 Abs. 1 EWGV
- Art. 145 Abs. 2 ZKDV
- Art. 145 Abs. 2 EWGV
- Art. 148 ZKDV
- Art. 148 EWGV
- Art. 878ff ZKDV
- Art. 878 ZKDV
- Art. 878ff EWGV
- Art. 878 EWGV
- Art. 8 Abs. 3 GATTAbkArtVIIDVÜbk
- Art. 267 AEUV
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche