BFH, Urteil vom 12.06.2018 – VII R 2/17
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Pflicht des Vereinsvorstands zur Abgabe korrekter Steuererklärungen besteht auch vor Aberkennung der Gemeinnützigkeit.
Leitsatz
- NV: Die Pflicht des Vereinsvorstands zur Abgabe korrekter Steuererklärungen besteht auch vor Aberkennung der Gemeinnützigkeit.
- NV: Der Vorstand hat die fortlaufende Pflicht, die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit (§§ 51 ff. AO) zu überprüfen.
- NV: Eine nur (möglicherweise) bevorstehende Restschuldbefreiung des Haftungsschuldners muss das FA im Rahmen der Ermessensausübung bei Erlass des Haftungsbescheids nicht berücksichtigen.
- NV: In welchem Umfang die Haftungsschuld von der Restschuldbefreiung erfasst wird, ist erst nach dem Beschluss über die Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 4 InsO) zu klären.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 7. Dezember 2016 2 K 1072/14 geändert. Der Haftungsbescheid vom 14. Mai 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2014 wird aufgehoben, soweit die Klägerin als Haftende für Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2006 in Anspruch genommen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 77 % und das Finanzamt 23 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 7. Dezember 2016, Az: 2 K 1072/14, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 26 Abs. 1 BGBVorstand und Vertretung
- § 34 Abs. 1 AOPflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
- § 51ff AO
- § 69 AOHaftung der Vertreter
- § 149 AOAbgabe der Steuererklärungen
- § 191 Abs. 1 S. 1 AOHaftungsbescheide, Duldungsbescheide
- § 31 Abs. 1 KStGSteuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung von Körperschaftsteuer
- § 18 Abs. 1 UStGBesteuerungsverfahren
- § 18 Abs. 3 UStGBesteuerungsverfahren
- § 38 InsOBegriff der Insolvenzgläubiger
- § 300 InsOEntscheidung über die Restschuldbefreiung
- § 51 AOAllgemeines
- § 5 AOErmessen
Prüfungsrelevanz
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Der Geschäftsführer einer GmbH fragt Sie, wofür er eigentlich persönlich haftet. Was sagen Sie ihm?
- Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft bei Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns (§ 43 Abs. 1, 2 GmbHG); unternehmerischer Ermessensspielraum (Business Judgment Rule).
- Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung, soweit sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind (§ 15b InsO).
- Steuerliche Haftung für Steuerschulden der GmbH bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung (§§ 69, 34 AO).
- Außenhaftung u. a. für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB) und bei Insolvenzverschleppung.
Typische Nachfrage: Kann die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer von der Haftung freistellen? - 2Prüferfrage · eigene Seite
Eine GmbH ist zahlungsunfähig und hat Lohnsteuer und Umsatzsteuer nicht mehr abgeführt. Kann das Finanzamt den Geschäftsführer in Anspruch nehmen?
- Der Geschäftsführer hat als gesetzlicher Vertreter die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen, insbesondere Steuern aus den verwalteten Mitteln zu entrichten (§ 34 Abs. 1 AO).
- Haftung nach § 69 AO, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden; Kausalität erforderlich.
- Grundsatz der anteiligen Tilgung: Steuerschulden dürfen nicht schlechter behandelt werden als andere Verbindlichkeiten; bei der Lohnsteuer sind die Löhne ggf. zu kürzen, sodass die Lohnsteuer aus den gekürzten Löhnen voll abzuführen ist.
- Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 191 Abs. 1 AO); Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid grundsätzlich vier Jahre (§ 191 Abs. 3 AO); Vorrang der Vollstreckung beim Steuerschuldner (§ 219 AO), außer bei Steuerabzugsbeträgen.
Typische Nachfrage: Haftet auch ein nur formell bestellter Strohmann-Geschäftsführer?
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