7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 02.09.2021 – VII R 19/19

Keine Begünstigung von Kraftstrom nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG
ECLI: DE:BFH:2021:B.020921.VIIR19.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG setzt neben der Herstellung einer begünstigten Ware auch den Einsatz des Stroms zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern voraus.

Leitsatz

  1. NV: Die Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG setzt neben der Herstellung einer begünstigten Ware auch den Einsatz des Stroms zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern voraus.
  2. NV: Der Verbrauch von Strom zum Antrieb von Ventilatoren (sog. Kraftstrom) ist nicht nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG begünstigt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 14.03.2019 - 14 K 1773/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 14. März 2019, Az: 14 K 1773/17, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG
  • § 9a Abs. 1 Nr. 4 StromStG
  • Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Ss 5 EGRL 96/2003
  • Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Ss 3 EGRL 96/2003
  • Art. 267 AEUV

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat