7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 19.06.2012 – VII R 19/11

Änderung des § 50 Abs. 1 EnergieStG verstößt nicht gegen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit - Kein Vertrauenstatbestand durch Absichtsbekundung des BMF - Informationspflichten bei Regierungswechsel

Aus dem Leitsatz

1. Die Beschränkung der energiesteuerrechtlichen Förderung von Biokraftstoffen auf reine Biokraftstoffe und die ab 1. Januar 2007 vorzunehmende Besteuerung mit Dieselkraftstoff vermischter Pflanzenöle durch die Änderung des § 50 Abs. 1 EnergieStG verstößt nicht gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes .

Leitsatz

  1. Die Beschränkung der energiesteuerrechtlichen Förderung von Biokraftstoffen auf reine Biokraftstoffe und die ab 1. Januar 2007 vorzunehmende Besteuerung mit Dieselkraftstoff vermischter Pflanzenöle durch die Änderung des § 50 Abs. 1 EnergieStG verstößt nicht gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes .
  2. Ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer hätte insbesondere aufgrund der aus den gesetzlichen und unionsrechtlichen Bestimmungen ersichtlichen beihilferechtlichen Problemstellungen und aufgrund der Ankündigung der Ersetzung der Steuerbefreiung durch eine Beimischungspflicht im Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 auch mit einer kurzfristigen Änderung der Rechtslage rechnen müssen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 8. Mai 2008, Az: 7 K 3015/07, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 10. September 2009, Az: C-201/08, Urteil; vorgehend Hessisches Finanzgericht, 29. April 2010, Az: 7 K 2390/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 2a Abs. 1 MinöStG
  • § 2a Abs. 3 MinöStG
  • § 50 Abs. 1 EnergieStG
  • Art. 16 Abs. 3 EGRL 96/2003
  • Art. 108 Abs. 3 AEUV
  • Art. 88 Abs. 3 EG
  • Art. 3 EGRL 30/2003

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