BFH, Urteil vom 21.04.2026 – VII R 18/25 (VII R 1/22), VII R 18/25, VII R 1/22
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Befreiungen bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China nach Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 vom Antidumpingzoll nach der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93, ausgeweitet durch Verordnung (EG) Nr. 71/97, dürfen in der Bewilligung einer Endverwendung kombiniert werden.
Leitsatz
- NV: Die Befreiungen bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China nach Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 vom Antidumpingzoll nach der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93, ausgeweitet durch Verordnung (EG) Nr. 71/97, dürfen in der Bewilligung einer Endverwendung kombiniert werden.
- NV: Die befreite Menge von monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils nach Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 darf vom Bewilligungsinhaber für eigene betriebliche Zwecke unabhängig davon in Anspruch genommen werden, an wie viele Kunden diese wesentlichen Fahrradteile weiterverkauft werden.
- NV: Bei der befreiten Menge von monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils nach Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 handelt es sich um eine Freigrenze.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 27.01.2022 - 14 K 1797/19 und der Ablehnungsbescheid vom 26.10.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.07.2019 aufgehoben. Das Hauptzollamt wird verpflichtet, die der Klägerin erteilte Bewilligung der Inanspruchnahme eines anderen Verfahrens als des Versands rückwirkend zum 01.01.2018 auf die Befreiungen im Sinne des Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 zu erweitern und damit der Klägerin die Einfuhr von insgesamt weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils (hier: mit Farbe versehene oder elektrolytisch oxidierte oder polierte und/oder lackierte Fahrradrahmen ex KN Code 8714 91 10, Kettenschaltungen der Unterpos. 8714 99 50, Bremsen der Unterpos. 8714 94 20 und Räder, auch mit Schlauch, Reifen und Zahnkränzen ex KN Code 8714 99 90) in einem Monat für eigene betriebliche Zwecke zu gestatten. Die Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 27. Januar 2022, Az: 14 K 1797/19, Urteil; vorgehend BFH, 14. Mai 2024, Az: VII R 1/22, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 16. Oktober 2025, Az: C-659/24, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 14 Buchst. c EGV 88/97
- Art. 1 Abs. 1 EWGV
- Art. 2 Abs. 1 EGV 71/97
- Art. 254 EUV 952/2013
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