BFH, Urteil vom 16.03.2016 – VII R 17/14
Aus dem Leitsatz
NV: Zumindest vor Einführung des § 102 Abs. 6 EnergieStV waren durch § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG nur solche Schienenbahnen des öffentlichen Personennahverkehrs begünstigt, mit denen unmittelbar die Personenbeförderung durchgeführt wird .
Leitsatz
NV: Zumindest vor Einführung des § 102 Abs. 6 EnergieStV waren durch § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG nur solche Schienenbahnen des öffentlichen Personennahverkehrs begünstigt, mit denen unmittelbar die Personenbeförderung durchgeführt wird .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Oktober 2013 2 K 1117/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 2. Oktober 2013, Az: 2 K 1117/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnergieStG
- § 102 Abs. 6 EnergieStV
- § 66 Abs. 1 Nr. 11 EnergieStG
- Art. 5 EGRL 96/2003
- Art. 6 EGRL 96/2003
- Art. 15 Abs. 1 Buchst. e EGRL 96/2003
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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