7. SenatNV

BFH, Urteil vom 26.01.2012 – VII R 17/11

Bindungswirkung einer verbindlichen Zolltarifauskunft

Aus dem Leitsatz

NV: Eine vZTA bindet die Zollbehörde auch hinsichtlich solcher Einfuhrwaren, deren Beschaffenheit von derjenigen der in der vZTA beschriebenen Ware abweicht, sofern es sich um erzeugnis- oder herstellungsbedingte Abweichungen bei Beschaffenheitsmerkmalen handelt, die für die Tarifierungsentscheidung der die vZTA erteilenden Zollbehörde erkennbar ohne…

Leitsatz

NV: Eine vZTA bindet die Zollbehörde auch hinsichtlich solcher Einfuhrwaren, deren Beschaffenheit von derjenigen der in der vZTA beschriebenen Ware abweicht, sofern es sich um erzeugnis- oder herstellungsbedingte Abweichungen bei Beschaffenheitsmerkmalen handelt, die für die Tarifierungsentscheidung der die vZTA erteilenden Zollbehörde erkennbar ohne Bedeutung waren und keine Auswirkung auf das Einreihungsergebnis haben können.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 1. Februar 2011, Az: 11 K 53/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 12 Abs. 2 ZK
  • Art. 12 Abs. 3 ZK
  • Art. 214 Abs. 1 ZK
  • Art. 12 Abs. 2 EWGV
  • Art. 12 Abs. 3 EWGV
  • Art. 214 Abs. 1 EWGV

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