BFH, Urteil vom 26.01.2012 – VII R 17/11
Aus dem Leitsatz
NV: Eine vZTA bindet die Zollbehörde auch hinsichtlich solcher Einfuhrwaren, deren Beschaffenheit von derjenigen der in der vZTA beschriebenen Ware abweicht, sofern es sich um erzeugnis- oder herstellungsbedingte Abweichungen bei Beschaffenheitsmerkmalen handelt, die für die Tarifierungsentscheidung der die vZTA erteilenden Zollbehörde erkennbar ohne…
Leitsatz
NV: Eine vZTA bindet die Zollbehörde auch hinsichtlich solcher Einfuhrwaren, deren Beschaffenheit von derjenigen der in der vZTA beschriebenen Ware abweicht, sofern es sich um erzeugnis- oder herstellungsbedingte Abweichungen bei Beschaffenheitsmerkmalen handelt, die für die Tarifierungsentscheidung der die vZTA erteilenden Zollbehörde erkennbar ohne Bedeutung waren und keine Auswirkung auf das Einreihungsergebnis haben können.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 1. Februar 2011, Az: 11 K 53/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 12 Abs. 2 ZK
- Art. 12 Abs. 3 ZK
- Art. 214 Abs. 1 ZK
- Art. 12 Abs. 2 EWGV
- Art. 12 Abs. 3 EWGV
- Art. 214 Abs. 1 EWGV
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche