7. SenatNV
BFH, Urteil vom 11.01.2011 – VII R 17/10
Beschaffenheitsuntersuchung in sog. Jumbo-Kartons verpackter entbeinter Teilstücke von Rindfleisch, für das Ausfuhrerstattung gewährt werden soll
Aus dem Leitsatz
1. NV: Mit dem vorgeschriebenen der Ausfuhrsendung als Probe zu entnehmenden und der Warenkontrolle zugrunde zu legenden "Karton" ist die für gefrorenes Rindfleisch übliche Verpackungseinheit eines auf Paletten stapelbaren Pappkartons mit ca. 20 kg Inhalt gemeint .
Leitsatz
- NV: Mit dem vorgeschriebenen der Ausfuhrsendung als Probe zu entnehmenden und der Warenkontrolle zugrunde zu legenden "Karton" ist die für gefrorenes Rindfleisch übliche Verpackungseinheit eines auf Paletten stapelbaren Pappkartons mit ca. 20 kg Inhalt gemeint .
- NV: Ist das zur Ausfuhr angemeldete Rindfleisch nicht in solchen Kartons, sondern - wie im Streitfall - in sog. Jumbo-Kartons mit jeweils mehr als 400 kg Inhalt verpackt, entspricht es Sinn und Zweck der unionsrechtlich vorgeschriebenen Warenkontrolle, diesen Jumbo-Kartons bei der Probenziehung gefrorene Fleischblöcke von jeweils ca. 20 kg als Kartonäquivalent zu entnehmen. Ein solcher Fleischblock muss nicht mehrere Fleischstücke enthalten .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 12. Februar 2010, Az: 4 K 387/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 70 ZK
- Art. 71 ZK
- Art. 51 Abs. 1 EGV 800/1999
- Art. 51 Abs. 4 EGV 800/1999
- Art. 2 Abs. 1 EGV 765/2002
- Art. 5 EGV 765/2002
- Art. 70 EWGV
- Art. 71 EWGV
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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