7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, EuGH-Vorlage vom 18.11.2025 – VII R 16/23

EuGH-Vorlage zu Antidumpingzoll für Verbindungselemente aus Stahl
ECLI: DE:BFH:2025:VE.181125.VIIR16.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Kann die Pos. 7307 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 dahingehend ausgelegt werden, dass dort auch Verbindungselemente aus Stahl (bestehend aus einem Stutzen mit gedrehten Rillen und einer Hülse) eingereiht werden können, mit denen ein flexibler ...pumpenschlauch mit einer ...pumpe oder mit weiteren…

Leitsatz

  1. Kann die Pos. 7307 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 dahingehend ausgelegt werden, dass dort auch Verbindungselemente aus Stahl (bestehend aus einem Stutzen mit gedrehten Rillen und einer Hülse) eingereiht werden können, mit denen ein flexibler ...pumpenschlauch mit einer ...pumpe oder mit weiteren ...pumpenschläuchen verbunden werden kann, die sich aber nicht zur Verbindung von Stahlrohren eignen?
  2. Wenn die erste Frage bejaht wird: Unterliegen Waren, wie sie in der ersten Vorlagefrage beschrieben sind, einem Antidumpingzoll nach der Verordnung (EG) Nr. 803/2009?

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Kann die Position 7307 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16.10.2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt der Europäischen Union 2014, Nr. L 312, 1) dahingehend ausgelegt werden, dass dort auch Verbindungselemente aus Stahl (bestehend aus einem Stutzen mit gedrehten Rillen und einer Hülse) eingereiht werden können, mit denen ein flexibler ...pumpenschlauch mit einer ...pumpe oder mit weiteren ...pumpenschläuchen verbunden werden kann, die sich aber nicht zur Verbindung von Stahlrohren eignen?
  2. Wenn die erste Frage bejaht wird: Unterliegen Waren, wie sie in der ersten Vorlagefrage beschrieben sind, einem Antidumpingzoll nach der Verordnung (EG) Nr. 803/2009 des Rates vom 27.08.2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand sowie auf die aus Taiwan versandten Einfuhren der gleichen Waren, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht, und zur Aufhebung der den Unternehmen Chup Hsin Enterprise Co. Ltd und Nian Hong Pipe Fittings Co. Ltd gewährten Befreiung (Amtsblatt der Europäischen Union 2009, Nr. L 233, 1)? II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung über die Vorabentscheidungsfragen ausgesetzt.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 14. April 2022, Az: 4 K 116/17, Urteil

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