7. SenatNV

BFH, Urteil vom 14.02.2012 – VII R 16/11

Tarifierung von aus Drehspänen, Abfällen oder Schrott aus Titan oder Titanlegierungen gewonnenen Pulvern oder Granulaten als "Titan in Rohform; Pulver" - Maßgeblichkeit der objektiven Beschaffenheit der Ware bei Einfuhr - Auslegung einzelner Tarifpositionen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Für die zolltarifliche Beurteilung der Ware ist nur deren objektive Beschaffenheit im Zeitpunkt der Einfuhr maßgebend. Deshalb kommt es auf die objektive Beschaffenheit der durch das Vermahlen angefallenen Pulver und Granulate an und nicht auf die Klassifizierung der vor dem Vermahlen vorhandenen Ware .

Leitsatz

  1. NV: Für die zolltarifliche Beurteilung der Ware ist nur deren objektive Beschaffenheit im Zeitpunkt der Einfuhr maßgebend. Deshalb kommt es auf die objektive Beschaffenheit der durch das Vermahlen angefallenen Pulver und Granulate an und nicht auf die Klassifizierung der vor dem Vermahlen vorhandenen Ware .
  2. NV: Die Einreihung scheitert nicht an der Formulierung "Titan in Rohform". Gemeint ist damit weder "reines" Titan noch die physikalische "äußere" Form, in der das Titan vorliegt, sondern im Wesentlichen unbearbeitetes Titan. Geschieht die Bearbeitung von Abfällen und Schrott aus Titan zur Aufbereitung des Metalls für die Weiterverarbeitung und entsteht dadurch eine Ware, die für weitere Verarbeitungsprozeduren verwendbar ist, ist diese als Titan in Rohform einzureihen .
  3. NV: Neben reinem Titan werden auch dessen Legierungen mit geringen Anteilen anderer Metalle von der Unterpos. 8108 20 00 KN erfasst .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 9. Februar 2011, Az: 4 K 1890/10 Z, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 220 Abs. 1 ZK
  • Art. 221 Abs. 1 ZK
  • Art. 220 Abs. 1 EWGV
  • Art. 221 Abs. 1 EWGV

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