7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Beschluss vom 24.02.2026 – VII R 15/23

Entnahme von elektrischem Strom zur Oberflächenveredlung von Metall
ECLI: DE:BFH:2026:B.240226.VIIR15.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Die Entnahme von elektrischem Strom zur Oberflächenveredlung (hier: Härten) von Metall durch Plasmanitrieren ist nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes begünstigt.

Leitsatz

Die Entnahme von elektrischem Strom zur Oberflächenveredlung (hier: Härten) von Metall durch Plasmanitrieren ist nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes begünstigt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Beklagten wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG
  • Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Ss 3 EGRL 96/2003
  • Art. 267 AEUV

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