7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 25.04.2018 – VII R 15/17

Keine Steuerentlastung für die Entnahme von Strom zum Betrieb von Lüftungsanlagen u.Ä.
ECLI: DE:BFH:2018:B.250418.VIIR15.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Für die Entnahme von Strom zum Betrieb von Lüftungsanlagen und Warentransportanlagen sowie eines Hochregallagers besteht kein Entlastungsanspruch nach § 9b StromStG, wenn die erzeugte mechanische Energie nicht durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt wurde .

Leitsatz

NV: Für die Entnahme von Strom zum Betrieb von Lüftungsanlagen und Warentransportanlagen sowie eines Hochregallagers besteht kein Entlastungsanspruch nach § 9b StromStG, wenn die erzeugte mechanische Energie nicht durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt wurde .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. März 2017 11 K 2427/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 28. März 2017, Az: 11 K 2427/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 9b StromStG
  • Art. 11 Abs. 1 EGRL 96/2003

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