7. SenatNV

BFH, Urteil vom 07.10.2024 – VII R 14/21

Begriff "Unternehmen in Schwierigkeiten" nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StromStG
ECLI: DE:BFH:2024:U.071024.VIIR14.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines "Unternehmens in Schwierigkeiten" nach § 2a Abs. 2 Satz 1 des Stromsteuergesetzes (StromStG) erfüllt, kann dieses Ergebnis nicht im Einzelfall widerlegt werden; es handelt sich nicht lediglich um eine gesetzliche Vermutung.

Leitsatz

  1. NV: Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines "Unternehmens in Schwierigkeiten" nach § 2a Abs. 2 Satz 1 des Stromsteuergesetzes (StromStG) erfüllt, kann dieses Ergebnis nicht im Einzelfall widerlegt werden; es handelt sich nicht lediglich um eine gesetzliche Vermutung.
  2. NV: Bei dem Begriff des "Unternehmens in Schwierigkeiten" nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StromStG ist eine Fortführungsprognose kein Prüfungskriterium.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10.03.2021 - 4 K 2265/19 VSt wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 10. März 2021, Az: 4 K 2265/19 VSt, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 2a Abs. 2 StromStG
  • § 2a Abs. 3 StromStG
  • § 9b Abs. 1 StromStG
  • Art. 1 Abs. 4 Buchst. c EUV 651/2014
  • Art. 2 Nr. 18 Buchst. b EUV 651/2014
  • Art. 3 Abs. 1 GG
  • Art. 10 Abs. 1 EnergieStG/StromStGÄndG 2
  • Art. 267 AEUV
  • § 1e Abs. 2 S. 3 StromStV

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