7. SenatNV

BFH, Urteil vom 11.01.2011 – VII R 14/10

Beschaffenheitsuntersuchung entbeinter Teilstücke von Rindfleisch, für das Ausfuhrerstattung gewährt werden soll

Aus dem Leitsatz

1. NV: In der Ausfuhrsendung befindliche unterschiedliche - und entsprechend gekennzeichnete - Teile des Schlachtkörpers sind gleichwohl als einheitlich beschaffen bezeichnet, wenn sie unter derselben Marktordnungs-Warenlistennummer zur Ausfuhr angemeldet werden .

Leitsatz

  1. NV: In der Ausfuhrsendung befindliche unterschiedliche - und entsprechend gekennzeichnete - Teile des Schlachtkörpers sind gleichwohl als einheitlich beschaffen bezeichnet, wenn sie unter derselben Marktordnungs-Warenlistennummer zur Ausfuhr angemeldet werden .
  2. NV: Die zollamtliche Prüfung des für die Ausfuhrerstattung vorgeschriebenen Mindestgehalts an Magerfleisch wird anhand des Inhalts zweier Probenkartons aus dem Teil der Sendung, bei dem das Risiko am größten ist, durchgeführt, und zwar auch dann, wenn die Ausfuhrzollstelle mehr als zwei Probenkartons gezogen hat .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 12. Februar 2010, Az: 4 K 405/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 70 ZK
  • Art. 35 Abs. 1 EGV 800/1999
  • Art. 51 Abs. 1 EGV 800/1999
  • Art. 51 Abs. 4 EGV 800/1999
  • Art. 2 Abs. 1 EGV 765/2002
  • Art. 5 EGV 765/2002
  • Art. 70 EWGV

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