7. SenatNV

BFH, Urteil vom 20.05.2014 – VII R 12/12

Mittelvorsorgepflicht des Geschäftsführers; Firmenbestattung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ob ein bei Fälligkeit von USt-Vorauszahlungen bereits abberufener Geschäftsführer gleichwohl in Haftung genommen werden kann, weil seine Abberufung im Zusammenhang mit einer sog. Firmenbestattung steht, deshalb sittenwidrig und nichtig ist, bedarf keiner Klärung, wenn der Geschäftsführer die erforderlichen Mittel für die Begleichung der streitigen…

Leitsatz

  1. NV: Ob ein bei Fälligkeit von USt-Vorauszahlungen bereits abberufener Geschäftsführer gleichwohl in Haftung genommen werden kann, weil seine Abberufung im Zusammenhang mit einer sog. Firmenbestattung steht, deshalb sittenwidrig und nichtig ist, bedarf keiner Klärung, wenn der Geschäftsführer die erforderlichen Mittel für die Begleichung der streitigen Vorauszahlungen nicht schon vor seiner Abberufung hätte zurücklegen müssen.
  2. NV: Als Haftungsschuldner i.S. von § 69 AO, § 34 AO kommt auch ein zwischenzeitlich ausgeschiedener Geschäftsführer in Betracht, wenn er ungeachtet der erkennbar entstehenden Steueransprüche für deren spätere Tilgung im Zeitpunkt der Fälligkeit keine Sorge trifft.
  3. NV: Haftungsbegründend ist die Verletzung der Mittelvorsorgepflicht, wenn er in der Lage gewesen wäre, die zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten der GmbH erforderlichen Beträge vollständig vorzuhalten. Müssen sich dem FG insoweit vor dem Hintergrund eines bevorstehenden Insolvenzverfahrens Zweifel aufdrängen, muss es diesen auch bei einer - dem Grunde nach berechtigten - Schätzung der Tilgungsquote nachgehen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 17. März 2011, Az: 13 K 4010/06, Urteil; nachgehend FG Köln, 24. November 2016, Az: 10 K 1949/14, Beschluss

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    Der Geschäftsführer einer GmbH fragt Sie, wofür er eigentlich persönlich haftet. Was sagen Sie ihm?

    • Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft bei Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns (§ 43 Abs. 1, 2 GmbHG); unternehmerischer Ermessensspielraum (Business Judgment Rule).
    • Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung, soweit sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind (§ 15b InsO).
    • Steuerliche Haftung für Steuerschulden der GmbH bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung (§§ 69, 34 AO).
    • Außenhaftung u. a. für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB) und bei Insolvenzverschleppung.
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    Eine GmbH ist zahlungsunfähig und hat Lohnsteuer und Umsatzsteuer nicht mehr abgeführt. Kann das Finanzamt den Geschäftsführer in Anspruch nehmen?

    • Der Geschäftsführer hat als gesetzlicher Vertreter die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen, insbesondere Steuern aus den verwalteten Mitteln zu entrichten (§ 34 Abs. 1 AO).
    • Haftung nach § 69 AO, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden; Kausalität erforderlich.
    • Grundsatz der anteiligen Tilgung: Steuerschulden dürfen nicht schlechter behandelt werden als andere Verbindlichkeiten; bei der Lohnsteuer sind die Löhne ggf. zu kürzen, sodass die Lohnsteuer aus den gekürzten Löhnen voll abzuführen ist.
    • Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 191 Abs. 1 AO); Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid grundsätzlich vier Jahre (§ 191 Abs. 3 AO); Vorrang der Vollstreckung beim Steuerschuldner (§ 219 AO), außer bei Steuerabzugsbeträgen.
    Typische Nachfrage: Haftet auch ein nur formell bestellter Strohmann-Geschäftsführer?
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