7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 15.12.2020 – VII R 11/19

Entlastung von der Energiesteuer bei Zahlungsausfall
ECLI: DE:BFH:2020:U.151220.VIIR11.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Die Vereinbarung und Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts i.S. des § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG richtet sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften.

Leitsatz

  1. Die Vereinbarung und Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts i.S. des § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG richtet sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften.
  2. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass der Zahlungsausfall trotz des vereinbarten Eigentumsvorbehalts und der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen der Entlastungsnorm nicht zu vermeiden war.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 12.11.2018 - 11 K 371/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 12. November 2018, Az: 11 K 371/17, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG
  • § 449 BGBEigentumsvorbehalt
  • § 323 BGBRücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

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