7. SenatNV

BFH, Urteil vom 19.03.2019 – VII R 11/18

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
ECLI: DE:BFH:2019:U.190319.VIIR11.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Bei der Prüfung der Frage, ob ein Unternehmen dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnen ist, sind zunächst alle von diesem Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten ungeachtet ihrer Gewichtung den Abschnitten der WZ 2003 zuzuordnen. Gehören nicht alle Tätigkeiten zum Produzierenden Gewerbe, ist der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit anhand des vom…

Leitsatz

NV: Bei der Prüfung der Frage, ob ein Unternehmen dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnen ist, sind zunächst alle von diesem Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten ungeachtet ihrer Gewichtung den Abschnitten der WZ 2003 zuzuordnen. Gehören nicht alle Tätigkeiten zum Produzierenden Gewerbe, ist der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit anhand des vom Antragsteller gewählten Kriteriums zu bestimmen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 23. Januar 2018 11 K 2452/14 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 23. Januar 2018, Az: 11 K 2452/14, Urteil; nachgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 7. April 2020, Az: 11 K 1492/19, Urteil; nachgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 10. Dezember 2019, Az: 11 K 1492/19, Zwischengerichtsbescheid

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 55 EnergieStG
  • § 2 Nr. 3 StromStG
  • § 15 Abs. 2 StromStV

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