7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.01.2016 – VII R 11/15

Energiesteuerbefreiung für Luftfahrtdienstleistungen

Aus dem Leitsatz

NV: Eine nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG steuerbegünstigte Luftfahrtdienstleistung liegt auch dann vor, wenn der Eigentümer eines Flugzeugs im Auftrag einer Unternehmensgruppe, für die er als Vorsitzender der Geschäftsführung und Aufsichtsratsvorsitzender tätig ist, für diese Termine wahrnimmt, und die Flüge, bei denen er das Flugzeug als Pilot selbst…

Leitsatz

NV: Eine nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG steuerbegünstigte Luftfahrtdienstleistung liegt auch dann vor, wenn der Eigentümer eines Flugzeugs im Auftrag einer Unternehmensgruppe, für die er als Vorsitzender der Geschäftsführung und Aufsichtsratsvorsitzender tätig ist, für diese Termine wahrnimmt, und die Flüge, bei denen er das Flugzeug als Pilot selbst steuert, als selbständiger Unternehmer mit Gewinnerzielungsabsicht der Unternehmensgruppe in Rechnung stellt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Hauptzollamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 1. April 2015 4 K 454/13 VE wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 1. April 2015, Az: 4 K 454/13 VE, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG
  • § 52 Abs. 1 S. 1 EnergieStG
  • § 60 Abs. 4 EnergieStV
  • § 60 Abs. 5 EnergieStV
  • Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EGRL 96/2003

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