7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.08.2014 – VII R 11/13

Stromsteuer: Großbäckerei steht keine Steuerbegünstigung für rechtlich selbständige Filialen zu

Aus dem Leitsatz

1. NV: Einer Großbäckerei steht für Filialen, die von selbständigen Handelsvertretern betrieben werden und daher i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG als begünstigte Unternehmen anzusehen sind, kein Anspruch auf eine Stromsteuerbegünstigung nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F. zu .

Leitsatz

  1. NV: Einer Großbäckerei steht für Filialen, die von selbständigen Handelsvertretern betrieben werden und daher i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG als begünstigte Unternehmen anzusehen sind, kein Anspruch auf eine Stromsteuerbegünstigung nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F. zu .
  2. NV: Entscheidend für die stromsteuerrechtliche Einstufung einer Betriebseinrichtung als begünstigtes Unternehmen ist eine rechtlich selbständige Wahrnehmung von Aufgaben, die mit einer betriebsbedingten Entnahme von Strom verbunden ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 24. Januar 2013, Az: 6 K 2349/10 Z, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 2 Nr. 4 StromStG
  • § 9 Abs. 3 StromStG
  • § 9 Abs. 4 StromStG
  • § 383 Abs. 1 HGBKommissionsgeschäft

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