7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 21.08.2014 – VII R 11/13
Stromsteuer: Großbäckerei steht keine Steuerbegünstigung für rechtlich selbständige Filialen zu
Aus dem Leitsatz
1. NV: Einer Großbäckerei steht für Filialen, die von selbständigen Handelsvertretern betrieben werden und daher i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG als begünstigte Unternehmen anzusehen sind, kein Anspruch auf eine Stromsteuerbegünstigung nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F. zu .
Leitsatz
- NV: Einer Großbäckerei steht für Filialen, die von selbständigen Handelsvertretern betrieben werden und daher i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG als begünstigte Unternehmen anzusehen sind, kein Anspruch auf eine Stromsteuerbegünstigung nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F. zu .
- NV: Entscheidend für die stromsteuerrechtliche Einstufung einer Betriebseinrichtung als begünstigtes Unternehmen ist eine rechtlich selbständige Wahrnehmung von Aufgaben, die mit einer betriebsbedingten Entnahme von Strom verbunden ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 24. Januar 2013, Az: 6 K 2349/10 Z, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 2 Nr. 4 StromStG
- § 9 Abs. 3 StromStG
- § 9 Abs. 4 StromStG
- § 383 Abs. 1 HGBKommissionsgeschäft
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