BFH, Urteil vom 12.03.2024 – VII R 1/21
Aus dem Leitsatz
Die Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Energiesteuergesetzes setzt voraus, dass das Energieerzeugnis im Rahmen der thermischen Abfallbehandlung zu zweierlei Zwecken verwendet und nicht nur verheizt wird. Ein neben dem Verheizen bestehender zweiter Verwendungszweck im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine chemische Reaktion stattfindet, für…
Leitsatz
Die Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Energiesteuergesetzes setzt voraus, dass das Energieerzeugnis im Rahmen der thermischen Abfallbehandlung zu zweierlei Zwecken verwendet und nicht nur verheizt wird. Ein neben dem Verheizen bestehender zweiter Verwendungszweck im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine chemische Reaktion stattfindet, für die ein Verbrennungsprodukt des Erdgases zwingend erforderlich ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.11.2020 - 1 K 1275/18 aufgehoben. Das Hauptzollamt wird unter Änderung des Bescheids vom 10.05.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.10.2018 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Steuerentlastung in Höhe von … € zu gewähren. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 11. November 2020, Az: 1 K 1275/18, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG
- Art. 2 Abs. 4 Buchst. b EGRL 96/2003
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