7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.10.2022 – VII R 1/20

Keine vorübergehende Verwendung beim Verbringen eines Fahrzeugs zur Erfüllung eines Kaufvertrags
ECLI: DE:BFH:2022:B.271022.VIIR1.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das besondere Verfahren der vorübergehenden Verwendung i.S. von Art. 250 UZK kann nicht für einen PKW (Nicht-Unionsware) in Anspruch genommen werden, der zur Erfüllung eines Kaufvertrags in das Zollgebiet der Union verbracht und nicht als Beförderungsmittel verwendet wird.

Leitsatz

  1. NV: Das besondere Verfahren der vorübergehenden Verwendung i.S. von Art. 250 UZK kann nicht für einen PKW (Nicht-Unionsware) in Anspruch genommen werden, der zur Erfüllung eines Kaufvertrags in das Zollgebiet der Union verbracht und nicht als Beförderungsmittel verwendet wird.
  2. NV: Liegen die Voraussetzungen der vorübergehenden Verwendung nicht vor, kann die Gestellung nicht gemäß Art. 218 Buchst. a UZK-IA durch konkludentes Handeln erfolgen, so dass es ohne ausdrückliche Gestellungsmitteilung zu einer Entstehung der Einfuhrzollschuld gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK wegen Verletzung der Gestellungspflicht des Art. 139 Abs. 1 UZK kommt.
  3. NV: Wird ein Fahrzeug zur Erfüllung eines Kaufvertrags in das Gebiet der Union verbracht und an einen Beauftragten des Käufers übergeben, geht das Fahrzeug in den Wirtschaftskreislauf der Union ein mit der Folge, dass gemäß § 21 Abs. 2 UStG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK die Einfuhrumsatzsteuer entsteht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 22.10.2019 - 11 K 2256/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 22. Oktober 2019, Az: 11 K 2256/17, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 79 Abs. 1 Buchst. a EUV 952/2013
  • Art. 139 Abs. 1 EUV 952/2013
  • Art. 250 EUV 952/2013
  • Art. 218 Buchst. a EUV
  • Art. 141 Abs. 1 Buchst. b EUV
  • Art. 212 Abs. 3 EUV
  • § 2 Abs. 4 S. 2 ZollVG
  • § 2 Abs. 1 S. 1 ZollV
  • § 21 Abs. 2 UStGBesondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
  • Art. 70 EGRL 112/2006
  • Art. 267 AEUV

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