7. SenatNV

BFH, Urteil vom 24.02.2015 – VII R 1/14

Beitreibungsersuchen - Einwendungen gegen die Bekanntgabe des Leistungsbescheids

Aus dem Leitsatz

1. NV: Im Rahmen der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer aufgrund des Beitreibungsersuchens künftig zu erwartenden Vollstreckung kann das FG die Vollstreckung wegen des Fehlens eines der Formvorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 EG-BeitrG entsprechenden Zahlungsbescheids in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie für unzulässig erklären, aber …

Leitsatz

  1. NV: Im Rahmen der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer aufgrund des Beitreibungsersuchens künftig zu erwartenden Vollstreckung kann das FG die Vollstreckung wegen des Fehlens eines der Formvorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 EG-BeitrG entsprechenden Zahlungsbescheids in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie für unzulässig erklären, aber - klarstellend - ergänzen, dass dies nur solange gilt, bis der Mangel beseitigt ist .
  2. NV: Die in Art. 12 Abs. 1 bis 3 der Richtlinien 76/308/EWG bzw. 2008/55/EG festgelegte Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedstaaten erlaubt es dem ersuchten FA und dem angerufenen FG nicht, die materielle Richtigkeit der Forderung und die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels zu prüfen .
  3. NV: Die Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Zahlungsbescheids der die Beitreibung ersuchenden Behörde ist dann nicht von der ersuchten Behörde zu prüfen, wenn die ersuchende Behörde eine Direktzustellung an den Kläger vorgenommen hat .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 27. November 2013 2 K 44/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 27. November 2013, Az: 2 K 44/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 4 Abs. 1 Nr. 1 EGBeitrG
  • Art. 12 Abs. 1 EWGRL 308/76
  • Art. 12 Abs. 2 EWGRL 308/76
  • Art. 12 Abs. 3 EWGRL 308/76

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