7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 06.09.2012 – VII E 12/12
Streitwerthöchstgrenze des § 39 Abs. 2 GKG gilt auch in AdV-Verfahren mit Steuerforderungen von mindestens 300 Mio €
Aus dem Leitsatz
1. NV: Im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren beträgt der Streitwert 10 v.H. des Betrages, dessen Aussetzung begehrt wird.
Leitsatz
- NV: Im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren beträgt der Streitwert 10 v.H. des Betrages, dessen Aussetzung begehrt wird.
- NV: § 39 Abs. 2 GKG ordnet eine typisierende Begrenzung des Streitwerts auf 30 Mio. € an, die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist.
- NV: Ein solcher Streitwert ist auch in Verfahren anzusetzen, bei denen es um die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids geht, mit dem Ansprüche in Höhe von mindestens 300 Mio. € geltend gemacht werden.
- NV: Dabei ist es verfahrens- und kostenrechtlich hinzunehmen, dass sich ab einem solchen Streitwert der auf 30 Mio. € begrenzte Streitwert des Hauptsacheverfahrens und der Streitwert des AdV-Verfahrens entsprechen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG
- § 39 Abs. 2 GKG
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