7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 20.06.2011 – VII E 11/11

Streitwert beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Bestimmtheit einer Kostenrechnung - Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG bei Zurückweisung der Erinnerung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Streitwert beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater ist grundsätzlich pauschalierend mit 50 000 € anzusetzen .

Leitsatz

  1. NV: Der Streitwert beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater ist grundsätzlich pauschalierend mit 50 000 € anzusetzen .
  2. NV: Bei Zurückweisung der Erinnerung kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG nicht in Betracht .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 3 Abs. 2 GKG
  • § 66 Abs. 7 S. 2 GKG
  • § 66 Abs. 8 GKG

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