7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 20.06.2011 – VII E 11/11
Streitwert beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Bestimmtheit einer Kostenrechnung - Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG bei Zurückweisung der Erinnerung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Streitwert beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater ist grundsätzlich pauschalierend mit 50 000 € anzusetzen .
Leitsatz
- NV: Der Streitwert beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater ist grundsätzlich pauschalierend mit 50 000 € anzusetzen .
- NV: Bei Zurückweisung der Erinnerung kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG nicht in Betracht .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 3 Abs. 2 GKG
- § 66 Abs. 7 S. 2 GKG
- § 66 Abs. 8 GKG
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Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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