7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 25.02.2015 – VII E 1/15

Keine Quotelung der geschuldeten Einfuhrabgabenschuld zur Streitwertberechnung bei Inanspruchnahme mehrerer Schmuggler als Gesamtschuldner

Aus dem Leitsatz

NV: Werden mehrere an einem Zigarettenschmuggel Beteiligte nach Art. 213 ZK als Gesamtschuldner auf Zahlung der infolge des Einfuhrschmuggels entstandenen Einfuhrabgaben in voller Höhe des Abgabenbetrags in Anspruch genommen, ist der Streitwert nach den Einfuhrabgaben zu bemessen, die das HZA gegenüber dem Kläger geltend gemacht hat. Im Rahmen der…

Leitsatz

NV: Werden mehrere an einem Zigarettenschmuggel Beteiligte nach Art. 213 ZK als Gesamtschuldner auf Zahlung der infolge des Einfuhrschmuggels entstandenen Einfuhrabgaben in voller Höhe des Abgabenbetrags in Anspruch genommen, ist der Streitwert nach den Einfuhrabgaben zu bemessen, die das HZA gegenüber dem Kläger geltend gemacht hat. Im Rahmen der Streitwertberechnung kommt eine Aufteilung nach der Anzahl der Gesamtschuldner nicht in Betracht .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 18. Dezember 2014 ... wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 202 Abs. 1 ZK
  • Art. 213 ZK
  • § 21 Abs. 2 UStGBesondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
  • § 21 TabStG
  • Art. 202 Abs. 1 EWGV
  • Art. 213 EWGV
  • § 52 Abs. 1 GKG

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