7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 02.12.2011 – VII B 98/11
Beweiskraft einer italienischen Zustellungsurkunde
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Beweisregel des § 418 ZPO gilt --als allgemeiner Rechtsgedanke-- auch im finanzgerichtlichen Verfahren.
Leitsatz
- NV: Die Beweisregel des § 418 ZPO gilt --als allgemeiner Rechtsgedanke-- auch im finanzgerichtlichen Verfahren.
- NV: Eine auf ein deutsches Zustellungsersuchen hin ausgestellte Zustellungsurkunde der ersuchten ausländischen Behörde begründet als öffentliche Urkunde vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen nach § 418 ZPO. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht dem Muster des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland entspricht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 15. April 2011, Az: 8 K 3057/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 418 ZPO
- § 14 VwZG
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