7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 28.04.2010 – VII B 92/09
Zolltarif: Einreihung eines Schiffsdatenschreibersystems
Aus dem Leitsatz
1. NV: 1. Ein sog. Schiffsdatenschreibersystem, das aus mehreren, an verschiedenen Stellen eines Schiffs installierten und mit Kabeln untereinander verbundenen Komponenten besteht, kann nicht als Ganzes in die Pos. 8471 KN eingereiht werden.
Leitsatz
- NV: 1. Ein sog. Schiffsdatenschreibersystem, das aus mehreren, an verschiedenen Stellen eines Schiffs installierten und mit Kabeln untereinander verbundenen Komponenten besteht, kann nicht als Ganzes in die Pos. 8471 KN eingereiht werden.
- NV: Die zu einem solchen System gehörende sog. Datenverarbeitungseinheit, ist keine automatische Datenverarbeitungsmaschine i. S. der Pos. 8471 KN, wenn sie nicht entsprechend den Benutzeranforderungen frei programmiert werden kann.
- NV: Die zu einem solchen System gehörende sog. Datenerfassungseinheit, mit deren Hilfe von Kameras aufgenommene Bilder bzw. von Mikrofonen aufgezeichnete Töne erfasst und als Daten über eine Schnittstelle weiterübertragen werden, ist keine Einheit eines automatischen Datenverarbeitungssystems, weil sie mit ihrer Hauptfunktion eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 19. Februar 2009, Az: 14 K 2614/07, Urteil
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat