7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.09.2010 – VII B 85/10

Keine Verfassungswidrigkeit des Selbstbehalts bei der Vergütung von Mineralölsteuer für Betriebe der Landwirtschaft und Forstwirtschaft - Prüfung eines etwaigen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz - Typisierung - Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Frage, ob der in § 25d MinöStG 1993 normierte Selbstbehalt sowie die in § 57 Abs. 6 EnergieStG getroffenen Regelungen zum Selbstbehalt bei der Steuerentlastung von Betrieben der Landwirtschaft und Forstwirtschaft verfassungswidrig und damit nichtig sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu .

Leitsatz

  1. NV: Der Frage, ob der in § 25d MinöStG 1993 normierte Selbstbehalt sowie die in § 57 Abs. 6 EnergieStG getroffenen Regelungen zum Selbstbehalt bei der Steuerentlastung von Betrieben der Landwirtschaft und Forstwirtschaft verfassungswidrig und damit nichtig sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu .
  2. NV: Die Erhöhung des in § 25d MinöStG 1993 festgelegten Selbstbehalts dient dem weiteren Subventionsabbau und war damit hinreichend legitimiert, so dass sich die Regelung nicht als willkürlich erweist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 29. März 2010, Az: 14 K 1484/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 3 Abs. 1 GG
  • § 25 Abs. 4 MinöStG
  • § 25d MinöStG
  • § 57 Abs. 6 EnergieStG
  • § 9 Abs. 3 StromStG

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