7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.09.2011 – VII B 84/11

Einstellung des Vollzugs einer Zwangsmittelfestsetzung nach Klageerhebung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wird der Vollzug der Zwangsgeldfestsetzung nach Klageerhebung gegen den Zwangsgeldbescheid eingestellt, entfallen die Beschwer des Klägers und damit eine für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage erforderliche Sachurteilsvoraussetzung .

Leitsatz

  1. NV: Wird der Vollzug der Zwangsgeldfestsetzung nach Klageerhebung gegen den Zwangsgeldbescheid eingestellt, entfallen die Beschwer des Klägers und damit eine für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage erforderliche Sachurteilsvoraussetzung .
  2. NV: Erscheint der Kläger zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, kann er anschließend nicht mit Erfolg einen Verfahrensmangel mit der Begründung geltend machen, das Gericht habe es versäumt, ihn auf die Abgabe sachdienlicher Prozesserklärungen hinzuweisen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 21. Januar 2011, Az: 5 K 1865/2009, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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