7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 07.11.2011 – VII B 77/11
Zolltarif: Einreihung sog. Borofloatwafer
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ob eine Ware i. S. der Anm. 2 Buchst. b zu Kap. 90 KN erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine, einen bestimmten Apparat oder ein bestimmtes Gerät oder Instrument einer Position des Kap. 90 KN bestimmt ist, ist nicht vom Standpunkt besonderer, sondern durchschnittlicher Sachkunde zu beurteilen.
Leitsatz
- NV: Ob eine Ware i. S. der Anm. 2 Buchst. b zu Kap. 90 KN erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine, einen bestimmten Apparat oder ein bestimmtes Gerät oder Instrument einer Position des Kap. 90 KN bestimmt ist, ist nicht vom Standpunkt besonderer, sondern durchschnittlicher Sachkunde zu beurteilen.
- NV: Das Merkmal der "Erkennbarkeit" findet sich auch in der maßgebenden französischen Sprachfassung und entspricht dem Zweck der Vorschrift, eine klare und einheitliche tarifliche Warenzuordnung zu ermöglichen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 24. März 2011, Az: 6 K 2256/08 Z, Urteil
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