7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.01.2010 – VII B 76/09

Ausfuhrerstattung: Frist für die Vorlage der nach der sog. Russland-Entscheidung der Kommission zulässigen Einfuhr-Ersatznachweise

Aus dem Leitsatz

1. NV: Für die nach Art. 2 der sog. Russland-Entscheidung der Kommission anzuerkennenden Einfuhr-Ersatznachweise ist die zwölfmonatige Vorlagefrist des Art. 49 Abs. 2 VO 800/1999 nicht verlängert worden. Eine Überschreitung dieser Frist führt zur Kürzung oder zum Verlust des Erstattungsanspruchs.

Leitsatz

  1. NV: Für die nach Art. 2 der sog. Russland-Entscheidung der Kommission anzuerkennenden Einfuhr-Ersatznachweise ist die zwölfmonatige Vorlagefrist des Art. 49 Abs. 2 VO 800/1999 nicht verlängert worden. Eine Überschreitung dieser Frist führt zur Kürzung oder zum Verlust des Erstattungsanspruchs.
  2. NV: Der Ablauf dieser Frist wird nicht durch eine gegen den Ausführer verhängte Maßnahmeverfügung gemäß der VO (EG) Nr. 1469/95 gehemmt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 27. Januar 2009, Az: 4 K 97/05, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 16 Abs. 1 EGV 800/1999
  • Art. 16 Abs. 2 EGV 800/1999
  • Art. 49 Abs. 2 EGV 800/1999
  • Art. 49 Abs. 5 EGV 800/1999
  • Art. 50 Abs. 2 EGV 800/1999
  • Art. 3 Abs. 1 EGV

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