7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Beschluss vom 24.07.2019 – VII B 65/19

Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid des FA nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
ECLI: DE:BFH:2019:B.240719.VIIB65.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Anfechtungskompetenz aus §§ 4, 11 AnfG auf den Insolvenzverwalter über .

Leitsatz

  1. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Anfechtungskompetenz aus §§ 4, 11 AnfG auf den Insolvenzverwalter über .
  2. Wenn der Rechtsstreit gegen den Duldungsbescheid des FA nicht mehr anhängig ist, kann der Insolvenzverwalter das Verfahren nicht mehr aufnehmen (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 18. September 2012 - VII R 14/11, BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128) .
  3. Hat das FG die Anfechtungsklage gegen den Duldungsbescheid als unbegründet abgewiesen, kommt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für den Insolvenzverwalter nach § 727 ZPO nicht in Betracht .
  4. Das FA kann den Anfechtungsanspruch gegen den Anfechtungsgegner während des Insolvenzverfahrens auch mit Zustimmung des Insolvenzverwalters nicht selbst weiterverfolgen (Fortführung Senatsurteil vom 29. März 1994 - VII R 120/92, BFHE 174, 295, BStBl II 1995, 225) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 7. Mai 2019 - 3 K 56/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 7. Mai 2019, Az: 3 K 56/15, Beschluss; vorgehend BFH, 4. Mai 2018, Az: VII B 61/17, Beschluss; vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 22. März 2017, Az: 3 K 56/17, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 191 AOHaftungsbescheide, Duldungsbescheide
  • § 4 AnfG
  • § 11 AnfG
  • § 16 Abs. 1 AnfG
  • § 17 Abs. 1 AnfG
  • § 727 ZPO

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    • Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 191 Abs. 1 AO); Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid grundsätzlich vier Jahre (§ 191 Abs. 3 AO); Vorrang der Vollstreckung beim Steuerschuldner (§ 219 AO), außer bei Steuerabzugsbeträgen.
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