BFH, Beschluss vom 25.09.2015 – VII B 55/15
Aus dem Leitsatz
NV: Die nach der Rechtsprechung des EuGH bestehende Möglichkeit, von der Verhängung einer Sanktion abzusehen, falls der Ausführer auf die nach früherer Auffassung der zuständigen Behörden gegebene Erstattungsfähigkeit der ausgeführten Erzeugnisse vertrauen durfte, besteht nicht, wenn der Ausführer im Fall vorschussweise gewährter Ausfuhrerstattung die…
Leitsatz
NV: Die nach der Rechtsprechung des EuGH bestehende Möglichkeit, von der Verhängung einer Sanktion abzusehen, falls der Ausführer auf die nach früherer Auffassung der zuständigen Behörden gegebene Erstattungsfähigkeit der ausgeführten Erzeugnisse vertrauen durfte, besteht nicht, wenn der Ausführer im Fall vorschussweise gewährter Ausfuhrerstattung die Freigabe der Sicherheit beantragt, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt die inzwischen auf Seiten der zuständigen Behörden aufgekommenen Zweifel an der Erstattungsfähigkeit der Erzeugnisse bekannt sind .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. Februar 2015 4 K 113/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 24. Februar 2015, Az: 4 K 113/13, Urteil; vorgehend BFH, 14. Mai 2013, Az: VII R 45/10, Urteil; vorgehend EuGH, 6. Dezember 2012, Az: C-562/11, Urteil; vorgehend BFH, 7. September 2011, Az: VII R 45/10, EuGH-Vorlage; vorgehend FG Hamburg, 8. September 2008, Az: 4 K 19/06, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 11 Abs. 1 UAbs 3 EWGV
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche