BFH, Beschluss vom 26.10.2011 – VII B 49/11
Aus dem Leitsatz
NV: Die die Einreihung von Teilen von Maschinen betreffenden Tarifvorschriften der Anm. 2 zu Abschn. XVI KN sind in der angegebenen Reihenfolge der Buchst. a bis c zu prüfen. Nur wenn die Voraussetzungen der Anm. 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI KN nicht erfüllt sind, das betreffende Maschinenteil also entweder nicht von einer Position des Kap. 84 oder 85 KN…
Leitsatz
NV: Die die Einreihung von Teilen von Maschinen betreffenden Tarifvorschriften der Anm. 2 zu Abschn. XVI KN sind in der angegebenen Reihenfolge der Buchst. a bis c zu prüfen. Nur wenn die Voraussetzungen der Anm. 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI KN nicht erfüllt sind, das betreffende Maschinenteil also entweder nicht von einer Position des Kap. 84 oder 85 KN erfasst wird oder nur von einer der im Klammerzusatz aufgeführten Positionen, ist mit der Prüfung der Voraussetzungen der Anm. 2 Buchst. b und c zu Abschnitt XVI KN fortzufahren. Sind die Voraussetzungen der Anm. 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI KN dagegen erfüllt, bleibt es bei der Einreihung gemäß dieser Vorschrift.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 10. Februar 2011, Az: 4 K 164/10, Urteil
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