BFH, Beschluss vom 21.01.2013 – VII B 44/12
Aus dem Leitsatz
NV: Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in Wasserfahrzeugen ist nur dann erlaubt, wenn diese ausschließlich zu steuerfreien Zwecken nach § 27 EnergieStG eingesetzt werden. Das ist bei einem Schiff nicht der Fall, dass auch für Zwecke eines gemeinnützigen Vereins eingesetzt wird.
Leitsatz
NV: Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in Wasserfahrzeugen ist nur dann erlaubt, wenn diese ausschließlich zu steuerfreien Zwecken nach § 27 EnergieStG eingesetzt werden. Das ist bei einem Schiff nicht der Fall, dass auch für Zwecke eines gemeinnützigen Vereins eingesetzt wird. Die betreffende Regelung ist mit der Energiesteuer-Richtlinie vereinbar.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 25. Januar 2012, Az: 4 K 195/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 64 Abs. 7 EnergieStV
- Art. 14 Abs. 1 EGRL 96/2003
- § 27 EnergieStG
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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