7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.01.2013 – VII B 44/12

Energiesteuerbefreiung der gewerblichen Schifffahrt

Aus dem Leitsatz

NV: Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in Wasserfahrzeugen ist nur dann erlaubt, wenn diese ausschließlich zu steuerfreien Zwecken nach § 27 EnergieStG eingesetzt werden. Das ist bei einem Schiff nicht der Fall, dass auch für Zwecke eines gemeinnützigen Vereins eingesetzt wird.

Leitsatz

NV: Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in Wasserfahrzeugen ist nur dann erlaubt, wenn diese ausschließlich zu steuerfreien Zwecken nach § 27 EnergieStG eingesetzt werden. Das ist bei einem Schiff nicht der Fall, dass auch für Zwecke eines gemeinnützigen Vereins eingesetzt wird. Die betreffende Regelung ist mit der Energiesteuer-Richtlinie vereinbar.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 25. Januar 2012, Az: 4 K 195/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 64 Abs. 7 EnergieStV
  • Art. 14 Abs. 1 EGRL 96/2003
  • § 27 EnergieStG

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