7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 17.04.2013 – VII B 42/12

Ort der Prüfung nach dem SchwarzArbG

Aus dem Leitsatz

NV: Das HZA kann die Entscheidung, die Prüfung nach §§ 2 und 4 SchwarzArbG an einem anderen Ort als in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers und Auftraggebers durchzuführen, an bestimmte Voraussetzungen knüpfen. Welche das im Einzelfall sein können, ist grundsätzlich der Beurteilung des Tatrichters vorbehalten.

Leitsatz

NV: Das HZA kann die Entscheidung, die Prüfung nach §§ 2 und 4 SchwarzArbG an einem anderen Ort als in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers und Auftraggebers durchzuführen, an bestimmte Voraussetzungen knüpfen. Welche das im Einzelfall sein können, ist grundsätzlich der Beurteilung des Tatrichters vorbehalten.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 30. Januar 2012, Az: 4 K 2804/11 Z, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 2 SchwarzArbG
  • § 4 SchwarzArbG

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