7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 08.05.2014 – VII B 39/13
Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Freisetzung einer bereits verkauften Referenzmenge
Aus dem Leitsatz
1. NV: Einer Klage gegen die rückwirkende Freisetzung einer Referenzmenge fehlt mangels erkennbarer Rechtsbeeinträchtigungen oder Änderung der Rechtsposition des Klägers das Rechtsschutzbedürfnis, wenn diese Referenzmenge zwischenzeitlich verkauft wurde.
Leitsatz
- NV: Einer Klage gegen die rückwirkende Freisetzung einer Referenzmenge fehlt mangels erkennbarer Rechtsbeeinträchtigungen oder Änderung der Rechtsposition des Klägers das Rechtsschutzbedürfnis, wenn diese Referenzmenge zwischenzeitlich verkauft wurde.
- NV: Der rückwirkenden Freisetzung einer bereits veräußerten Referenzmenge zugunsten der einzelstaatlichen Reserve stehen die Vorschriften der Milch-Garantiemengen-Verordnung nicht entgegen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 17. Januar 2013, Az: 7 K 1561/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 8b MilchGarMV
- § 16e Abs. 1 MilchGarMV
- § 16e Abs. 1a MilchGarMV
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