7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.05.2014 – VII B 39/13

Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Freisetzung einer bereits verkauften Referenzmenge

Aus dem Leitsatz

1. NV: Einer Klage gegen die rückwirkende Freisetzung einer Referenzmenge fehlt mangels erkennbarer Rechtsbeeinträchtigungen oder Änderung der Rechtsposition des Klägers das Rechtsschutzbedürfnis, wenn diese Referenzmenge zwischenzeitlich verkauft wurde.

Leitsatz

  1. NV: Einer Klage gegen die rückwirkende Freisetzung einer Referenzmenge fehlt mangels erkennbarer Rechtsbeeinträchtigungen oder Änderung der Rechtsposition des Klägers das Rechtsschutzbedürfnis, wenn diese Referenzmenge zwischenzeitlich verkauft wurde.
  2. NV: Der rückwirkenden Freisetzung einer bereits veräußerten Referenzmenge zugunsten der einzelstaatlichen Reserve stehen die Vorschriften der Milch-Garantiemengen-Verordnung nicht entgegen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 17. Januar 2013, Az: 7 K 1561/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 8b MilchGarMV
  • § 16e Abs. 1 MilchGarMV
  • § 16e Abs. 1a MilchGarMV

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