7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.08.2014 – VII B 37/14

Wegfall des Rechtschutzinteresse für AdV eines Duldungsbescheids

Aus dem Leitsatz

1. NV: Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners wird das AdV-Verfahren betreffend den seine Vermögensübertragung anfechtenden Duldungsbescheid nicht unterbrochen. Denn dieses richtet sich nicht gegen den Anfechtungsanspruch, sondern gegen dessen Verwirklichung, gegen die Berechtigung zur Vollstreckung des…

Leitsatz

  1. NV: Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners wird das AdV-Verfahren betreffend den seine Vermögensübertragung anfechtenden Duldungsbescheid nicht unterbrochen. Denn dieses richtet sich nicht gegen den Anfechtungsanspruch, sondern gegen dessen Verwirklichung, gegen die Berechtigung zur Vollstreckung des Duldungsbescheids schon vor Eintritt der Bestandskraft .
  2. NV: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist aber das Rechtsschutzbedürfnis des Anfechtungsgegners für eine Aussetzung der Vollziehung des Duldungsbescheides erloschen. Denn das FA ist kraft Gesetzes gehindert, auf Grundlage des Duldungsbescheids zu vollstrecken .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 23. Januar 2014, Az: 9 V 9143/12, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 191 AOHaftungsbescheide, Duldungsbescheide
  • § 16 Abs. 1 S. 1 AnfG
  • § 17 Abs. 1 AnfG

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Eine GmbH ist zahlungsunfähig und hat Lohnsteuer und Umsatzsteuer nicht mehr abgeführt. Kann das Finanzamt den Geschäftsführer in Anspruch nehmen?

    • Der Geschäftsführer hat als gesetzlicher Vertreter die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen, insbesondere Steuern aus den verwalteten Mitteln zu entrichten (§ 34 Abs. 1 AO).
    • Haftung nach § 69 AO, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden; Kausalität erforderlich.
    • Grundsatz der anteiligen Tilgung: Steuerschulden dürfen nicht schlechter behandelt werden als andere Verbindlichkeiten; bei der Lohnsteuer sind die Löhne ggf. zu kürzen, sodass die Lohnsteuer aus den gekürzten Löhnen voll abzuführen ist.
    • Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 191 Abs. 1 AO); Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid grundsätzlich vier Jahre (§ 191 Abs. 3 AO); Vorrang der Vollstreckung beim Steuerschuldner (§ 219 AO), außer bei Steuerabzugsbeträgen.
    Typische Nachfrage: Haftet auch ein nur formell bestellter Strohmann-Geschäftsführer?
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

    • Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
    • Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
    • Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
    • Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
    Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
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