BFH, Beschluss vom 18.08.2011 – VII B 31/11
Aus dem Leitsatz
NV: Wer als Träger einer bestimmten Funktion (hier: Schiffskapitän) einfuhrabgabenpflichtige Waren im eigenen Namen zu einem Zollverfahren anmeldet, hat die sich aus diesem Zollverfahren ergebenden Pflichten auch noch dann zu erfüllen, wenn er diese Funktion nicht mehr innehat. Der nachfolgende Funktionsträger rückt nicht automatisch in die zollrechtliche…
Leitsatz
NV: Wer als Träger einer bestimmten Funktion (hier: Schiffskapitän) einfuhrabgabenpflichtige Waren im eigenen Namen zu einem Zollverfahren anmeldet, hat die sich aus diesem Zollverfahren ergebenden Pflichten auch noch dann zu erfüllen, wenn er diese Funktion nicht mehr innehat. Der nachfolgende Funktionsträger rückt nicht automatisch in die zollrechtliche Pflichtenstellung ein .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 27. Januar 2011, Az: 4 K 185/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 5 Abs. 1 ZK
- Art. 5 Abs. 4 ZK
- Art. 40 ZK
- Art. 82 Abs. 2 ZK
- Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK
- Art. 204 Abs. 3 ZK
- § 11 Abs. 1 ZollV
- § 14 Abs. 1 ZollV
- § 14 Abs. 3 ZollV
- Art. 5 Abs. 1 EWGV
- Art. 5 Abs. 4 EWGV
- Art. 40 EWGV
- Art. 82 Abs. 2 EWGV
- Art. 204 Abs. 1 Buchst. a EWGV
- Art. 204 Abs. 3 EWGV
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche