7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.08.2011 – VII B 31/11

Inanspruchnahme eines Schiffsführers für Einfuhrabgaben auf eingeführte Schiffsvorräte

Aus dem Leitsatz

NV: Wer als Träger einer bestimmten Funktion (hier: Schiffskapitän) einfuhrabgabenpflichtige Waren im eigenen Namen zu einem Zollverfahren anmeldet, hat die sich aus diesem Zollverfahren ergebenden Pflichten auch noch dann zu erfüllen, wenn er diese Funktion nicht mehr innehat. Der nachfolgende Funktionsträger rückt nicht automatisch in die zollrechtliche…

Leitsatz

NV: Wer als Träger einer bestimmten Funktion (hier: Schiffskapitän) einfuhrabgabenpflichtige Waren im eigenen Namen zu einem Zollverfahren anmeldet, hat die sich aus diesem Zollverfahren ergebenden Pflichten auch noch dann zu erfüllen, wenn er diese Funktion nicht mehr innehat. Der nachfolgende Funktionsträger rückt nicht automatisch in die zollrechtliche Pflichtenstellung ein .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 27. Januar 2011, Az: 4 K 185/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 5 Abs. 1 ZK
  • Art. 5 Abs. 4 ZK
  • Art. 40 ZK
  • Art. 82 Abs. 2 ZK
  • Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK
  • Art. 204 Abs. 3 ZK
  • § 11 Abs. 1 ZollV
  • § 14 Abs. 1 ZollV
  • § 14 Abs. 3 ZollV
  • Art. 5 Abs. 1 EWGV
  • Art. 5 Abs. 4 EWGV
  • Art. 40 EWGV
  • Art. 82 Abs. 2 EWGV
  • Art. 204 Abs. 1 Buchst. a EWGV
  • Art. 204 Abs. 3 EWGV

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