7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.04.2010 – VII B 260/09

Duldung der Vollstreckung - Ermittlung des zurück zu gewährenden Vermögenswertes bei der Schenkungsanfechtung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der durch die Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Grundstück dem Vollsteckungszugriff des FA entzogene Vermögenwert beläuft sich auf den Verkehrswert abzüglich der darauf lastenden Grundpfandrechte, soweit sie im Zeitpunkt der Übertragung noch valutierten. Gerade dieser Vermögenswert ist es, der durch die mit dem Duldungsbescheid bewirkten…

Leitsatz

  1. NV: Der durch die Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Grundstück dem Vollsteckungszugriff des FA entzogene Vermögenwert beläuft sich auf den Verkehrswert abzüglich der darauf lastenden Grundpfandrechte, soweit sie im Zeitpunkt der Übertragung noch valutierten. Gerade dieser Vermögenswert ist es, der durch die mit dem Duldungsbescheid bewirkten Anfechtung der Eigentumsübertragung nach § 3 Abs. 2 AnfG dem Fiskus wieder zugeführt werden soll .
  2. NV: Nicht durch die Belastung des Grundstücks gesicherte Ansprüche können sich auf den dem Zugriff der Gläubiger durch die Eigentumsübertragung entzogenen Vermögenswert nicht auswirken .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 30. Oktober 2009, Az: 15 K 1850/08 AO, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 191 AOHaftungsbescheide, Duldungsbescheide
  • § 3 AnfG
  • § 11 AnfG

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 191 AO

Challenge

Können Sie die zitierten Normen anwenden?

Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.

  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Eine GmbH ist zahlungsunfähig und hat Lohnsteuer und Umsatzsteuer nicht mehr abgeführt. Kann das Finanzamt den Geschäftsführer in Anspruch nehmen?

    • Der Geschäftsführer hat als gesetzlicher Vertreter die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen, insbesondere Steuern aus den verwalteten Mitteln zu entrichten (§ 34 Abs. 1 AO).
    • Haftung nach § 69 AO, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden; Kausalität erforderlich.
    • Grundsatz der anteiligen Tilgung: Steuerschulden dürfen nicht schlechter behandelt werden als andere Verbindlichkeiten; bei der Lohnsteuer sind die Löhne ggf. zu kürzen, sodass die Lohnsteuer aus den gekürzten Löhnen voll abzuführen ist.
    • Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 191 Abs. 1 AO); Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid grundsätzlich vier Jahre (§ 191 Abs. 3 AO); Vorrang der Vollstreckung beim Steuerschuldner (§ 219 AO), außer bei Steuerabzugsbeträgen.
    Typische Nachfrage: Haftet auch ein nur formell bestellter Strohmann-Geschäftsführer?
Beantworten Sie jede Frage zuerst selbst – dann sehen Sie die Lösung.Lernplan mit allen Themen anlegen →

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat