7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 21.06.2010 – VII B 239/09
Tarifierung eines Molkereierzeugnisses
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ist das FG unter Heranziehung der Anmerkungen zur KN und der Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) zu der Erkenntnis gelangt, dass ein Molkereierzeugnis als "Lebensmittelzubereitung aus Waren der Positionen 0401 bis 0404" i.S. der Pos. 1901 KN einzureihen ist, weil es sich wegen des Zusatzes von Malzextrakt nicht um reine oder modifizierte…
Leitsatz
- NV: Ist das FG unter Heranziehung der Anmerkungen zur KN und der Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) zu der Erkenntnis gelangt, dass ein Molkereierzeugnis als "Lebensmittelzubereitung aus Waren der Positionen 0401 bis 0404" i.S. der Pos. 1901 KN einzureihen ist, weil es sich wegen des Zusatzes von Malzextrakt nicht um reine oder modifizierte Molke handele, so kann der Einreihung nicht entgegen gehalten werden, dass der Malzextrakt nur in kleiner Menge zugesetzt ist.
- NV: Mit der Behauptung, das Erzeugnis werde in anderen EU-Mitgliedstaaten in die gewünschte KN-Position eingereiht, kann der Kläger Zweifel an der zutreffenden Tarifierung durch das HZA nur erwecken, wenn Unterlagen vorgelegt werden, aus denen sich eine solche abweichende Tarifierungspraxis klar ergibt (ständige Rechtsprechung).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 15. September 2009, Az: 11 K 48/05, Urteil
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