7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 03.07.2024 – VII B 23/23

Prozessführungsbefugnis eines Insolvenzverwalters im Verfahren über einen Duldungsbescheid
ECLI: DE:BFH:2024:B.030724.VIIB23.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wird während eines anhängigen finanzgerichtlichen Verfahrens über einen durch Duldungsbescheid geltend gemachten Anfechtungsanspruch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, so wird das Verfahren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) unterbrochen. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, das Verfahren gemäß §…

Leitsatz

  1. NV: Wird während eines anhängigen finanzgerichtlichen Verfahrens über einen durch Duldungsbescheid geltend gemachten Anfechtungsanspruch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, so wird das Verfahren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) unterbrochen. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, das Verfahren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG aufzunehmen.
  2. NV: Das gilt auch dann, wenn die Finanzbehörde als Insolvenzgläubigerin bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund ihres Anfechtungsanspruchs eine Sicherung erlangt hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.12.2022 - 15 K 202/19 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 28. Dezember 2022, Az: 15 K 202/19, Beschluss

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