BFH, Beschluss vom 30.04.2012 – VII B 223/11
Aus dem Leitsatz
NV: Der Abschluss eines Kaufvertrags zur Lieferbedingung "DDP" rechtfertigt die Annahme, der Käufer wolle nicht als Schuldner der Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden und habe deshalb den Zollanmelder auch nicht bevollmächtigt, die Anmeldung in seinem Namen abzugeben.
Leitsatz
NV: Der Abschluss eines Kaufvertrags zur Lieferbedingung "DDP" rechtfertigt die Annahme, der Käufer wolle nicht als Schuldner der Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden und habe deshalb den Zollanmelder auch nicht bevollmächtigt, die Anmeldung in seinem Namen abzugeben.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 19. Oktober 2011, Az: 2 K 1587/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 5 Abs. 4 ZK
- § 21 Abs. 2 UStGBesondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
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