7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.04.2012 – VII B 223/11

Abgabe einer Zollanmeldung im Namen des Käufers bei vereinbarter Lieferbedingung "DDP"

Aus dem Leitsatz

NV: Der Abschluss eines Kaufvertrags zur Lieferbedingung "DDP" rechtfertigt die Annahme, der Käufer wolle nicht als Schuldner der Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden und habe deshalb den Zollanmelder auch nicht bevollmächtigt, die Anmeldung in seinem Namen abzugeben.

Leitsatz

NV: Der Abschluss eines Kaufvertrags zur Lieferbedingung "DDP" rechtfertigt die Annahme, der Käufer wolle nicht als Schuldner der Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden und habe deshalb den Zollanmelder auch nicht bevollmächtigt, die Anmeldung in seinem Namen abzugeben.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 19. Oktober 2011, Az: 2 K 1587/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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